Hausgeld

Definition & Erklärung

Falls Sie in Erwägung ziehen, eine Eigentumswohnung zu kaufen, sollten Sie wissen, dass Betriebskosten des Gebäudes vom Verwalter auf Sie umgelegt werden können.

Dies nennt man Hausgeld.

Was wird vom Hausgeld abgedeckt?

Vom Hausgeld werden Kosten für zahlreiche Betriebs- und Instandhaltungsmaßnahmen am Gebäude abgedeckt.

Zu den Betriebskosten, die auch normale Mieter bezahlen müssen, zählen etwa:

  • Kosten für die Abfallentsorgung.
  • Kosten für den Hausstrom, etwa für die Beleuchtung im Treppenhaus.
  • Kosten für den Räumdienst im Winter.
  • Kosten für die Wartung des Aufzugs.
  • Gebühren für Wasser und Abwasser.
  • Kosten für die Gartenpflege.
  • Kosten für die Gebäudeversicherung.
  • Heizkosten.

Zudem gibt es Kosten, die nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen, sondern nur auf Eigentümer:

  • Rücklagen für etwaige Reparaturen.
  • Verwaltungskosten, etwa für Konten der Eigentümergemeinschaft oder für die Hausverwaltung.

Das Hausgeld deckt dagegen nicht die privaten Kosten für Strom oder Internet ab – auch die Rundfunkbeiträge, die Grundsteuer oder die Kosten für eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung muss jeder Eigentümer selbst tragen.

Wer legt die Höhe des Hausgeldes fest?

Der Hausverwalter, der von der Eigentümergemeinschaft bestellt wurde, muss einen Wirtschaftsplan erstellen.

Dort werden geplante Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt und so die Differenz berechnet.

Ist dies getan, muss der Wirtschaftsplan von der Mehrheit der Eigentümer akzeptiert werden. Ist ein Eigentümer nicht zufrieden, kann er einen Antrag auf Änderung stellen, der wiederum von einer Mehrheit angenommen werden muss.

Mit wie viel Hausgeld muss ich rechnen?

Aktuelle Erhebungen zur durchschnittlichen Höhe des Hausgeldes gibt es nicht.

Die letzte Studie stammt aus dem Jahr 2005 und kam auf einen Durchschnitt von 2,60 € im Monat pro Quadratmeter. Bei 100 Quadratmetern wären dies also 260 € im Monat.

Da die Kosten für Strom, Wasser, Gas, Dienstleistungen und viele andere Faktoren seitdem aber signifikant gestiegen sind – unter anderem aufgrund der COVID-Pandemie und dem Krieg in der Ukraine – sollten Sie heutzutage eher von bis zu 5,00 € im Monat pro Quadratmeter ausgehen.

Natürlich kommt es hier auch stark auf Ihre persönliche Wohnsituation an.

Leben Sie etwa in einer luxuriösen Wohnanlage mit Pool, Sauna und Fitnessstudio, müssen Sie auch mit einem höheren Hausgeld rechnen, da der Instandhaltungs- und Pflegeaufwand viel höher ist.

Das Hausgeld wird im Normalfall über den Miteigentumsanteil aufgeteilt. Je mehr Anteil am Gemeinschaftseigentum also Ihnen gehört, desto höher fällt auch das zu zahlende Hausgeld aus.

Sind Sie etwa Eigentümer einer Wohnung in einem aus zehn exakt gleich großen Wohnungen bestehenden Mehrfamilienhaus, zahlen Sie im Normalfall auch 1/10 des für eine Abrechnungsperiode eingeplanten Hausgeldes.

Ausnahmen von der Regel, wie eine Aufteilung über die Personenzahl in einem Haushalt, müssen von der Eigentümergemeinschaft festgelegt werden.

Wie funktioniert die Hausgeldabrechnung?

In aller Regel wird der am Anfang der Abrechnungsperiode festgelegte Wirtschaftsplan am Ende des Kalenderjahres überprüft. Gibt es Abweichungen, werden Nach- oder Rückzahlungen fällig.

In der Abrechnung ist zudem hinter jeder Kostenposition der Verteilungsschlüssel angegeben. So wird nachvollziehbar, wer wie viel und weshalb zahlen muss. Sie sollten die Abrechnung als Eigentümer daher immer auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen.

Sie müssen auch dann Hausgeld bezahlen, wenn Sie sich nicht in der Wohnung aufhalten. In einigen Fällen ist es aber möglich, Geld für Verbrauchskosten zurückzuerhalten.

Was, wenn ein Eigentümer das Hausgeld nicht zahlt?

Für die Eintreibung des Hausgeldes ist der Verwalter verantwortlich. Zahlt ein Eigentümer nicht, muss der Verwalter dementsprechend Maßnahmen ergreifen, um das Geld zu erhalten. 

Notfalls wird gegen einen Eigentümer, der im Verzug ist, auch gerichtlich vorgegangen.

Kann das Geld bis zum Ende einer Abrechnungsperiode nicht eingetrieben werden, muss es auf die anderen Eigentümer umgelegt werden. Auch diese können jedoch gegen den in Verzug geratenen Eigentümer vorgehen. 

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