Der Grundsteuermessbetrag ist einer der drei Faktoren, die zur Berechnung der Grundsteuer benötigt werden. Die anderen beiden sind der Hebesatz sowie der Einheitswert.
Je nach Grundstücksart wird jedem Grundstück eine Grundsteuermesszahl zugewiesen, auf deren Basis dann der Grundsteuermessbetrag errechnet wird.
Die Berechnung des Grundsteuermessbetrages ist simpel. Benötigt werden lediglich zwei Zahlen: der Einheitswert und die Grundsteuermesszahl.
Die Formel lautet folgendermaßen:
Einheitswert * Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Die Grundsteuer, die jährlich beglichen werden muss, erhält man dann folgendermaßen:
Grundsteuermessbetrag * (Hebesatz der Gemeinde/100) = Grundsteuer pro Jahr
Wie hoch Ihr Grundsteuermessbetrag ist, kommt auf die Grundstücksart an, für den Sie diesen herausfinden wollen, da die Grundsteuermesszahl je nach Grundstücksart unterschiedlich hoch ausfällt.
Laut Grundsteuergesetz § 15 Abs. 1 liegt die Grundsteuermesszahl bei allen unbebauten sowie bebauten Grundstücken bei 0,34 ‰. Von diesem Wert weichen aber Grundstücke unterschiedlicher Art und in unterschiedlichen Bundesländern ab.
In den neuen Bundesländern gelten dagegen komplexere Werte, die in einer Tabelle einfacher darzustellen sind:
In den neuen Bundesländern gelten Gebäude, die vor 1924 errichtet wurden, als Altbauten. Neuere Gebäude zählen dagegen zu den Neubauten.
Die Grundsteuermesszahl aus der Tabelle, die auf Ihr Gebäude zutrifft, müssen Sie nun mit dem Einheitswert Ihres Gebäudes multiplizieren: So erhalten Sie Ihren Grundsteuermessbetrag.
Ist Ihr Gebäude also etwa ein Neubau in Sachsen mit einem Einheitswert von 300.000 Euro und steht in einer Gemeinde mit weniger als 25.000 Einwohnern, beträgt Ihr Grundsteuermessbetrag 240. Multiplizieren Sie diesen Betrag mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde, erhalten Sie den Betrag, den Sie jährlich als Grundsteuer entrichten müssen.
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