Die Grundsteuer ist eine Besitzsteuer, die einmal jährlich von der Gemeinde erhoben wird. Dabei wird zwischen den Grundsteuern A (agrarisch), B (baulich) und C (für unbebaute Grundstücke) unterschieden. Für einen Großteil der Immobilienbesitzer ist also die Grundsteuer B von Bedeutung.
Ab dem 1. Januar 2025 wird eine neue Grundsteuer gelten.
Der Umstellungsprozess hat schon begonnen. Aus diesem Grund müssen Immobilienbesitzer im Jahr 2022 über die Plattform Elster eine gesonderte Grundsteuererklärung abgeben.
Die Grundsteuer war in der Vergangenheit immer wieder Zielscheibe für Kritik sowohl von Immobilienbesitzern als auch aus der Politik.
Grund dafür ist, dass sie noch immer auf Grundlage von Immobilienwerten aus den Jahren 1935 (in Ostdeutschland) beziehungsweise 1964 (in Westdeutschland) berechnet wird.
Die Preise für Immobilien haben sich seitdem stark verändert.
Die Einheitswerte, die für die Berechnung der Grundsteuer verwendet werden, liegen daher in den meisten Fällen weit unter den aktuellen Verkehrswerten.
Besonders in Berlin führt dies immer wieder zu erheblich Problemen, da dort in den westlichen Stadtteilen Werte von 1964 gelten, während in den östlichen Teilen noch immer Werte von 1935 genutzt werden.
Unter anderem deshalb wurde das bisherige Verfahren zur Erhebung der Grundsteuer vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt.
Daraufhin hat der Bundesrat eine Änderung des Grundgesetzes beschlossen. Diese Änderung tritt nun zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Teurer wird es wohl für fast jeden Immobilienbesitzer werden. Besonders in Großstädten wie Berlin, München, Hamburg, Köln oder Stuttgart wird dies deutlich spürbar sein, da die Immobilien dort die größte Preisentwicklung hinter sich haben.
Aber auch Einfamilienhäuser werden deutlich höher bewertet, ebenso wie unbebaute Grundstücke aufgrund eines neuen Hebesatzes.
Mit etwas Glück werden Bewohner eher strukturschwacher Gebiete steuerlich entlastet, da die Immobilienpreise in diesen Gebieten seit 1935 beziehungsweise 1964 häufig gesunken sind.
Dagegen spricht allerdings, dass Gemeinden und Städte bei Bedarf ihre eigenen Hebesätze anpassen können.
Auch Eigentümer von Mehrfamilienhäusern könnte gut wegkommen, da für Mehrfamilienhäuser nur einmal Grundsteuer erhoben und diese unter allen Bewohnern oder Eigentümern aufgeteilt wird.
Vermieter können die Grundsteuer auf Mieter umlegen, da sie unter die umlagefähigen Nebenkosten fällt.
Erhöhungen und Senkungen der Grundsteuer werden also in den meisten Fällen auf die Mieter umgelegt.
Die Grundsteuerreform hat mehrere Ziele:
Bisher sind die Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Grundsteuer übermäßig kompliziert. Daher sollen sie mit der Reform deutlich vereinfacht werden.
Bisher zahlen Immobilienbesitzer im Osten tendenziell weniger Grundsteuer, da die Immobilien dort auf Basis von Werten aus dem Jahre 1935 bewertet werden, im Westen dagegen aus 1964.
Dies soll geändert und angeglichen werden, um Steuergerechtigkeit im ganzen Bundesgebiet zu schaffen.
Die Öffnungsklausel soll den einzelnen Bundesländern ermöglichen, von den bundesweiten Regeln nach eigenem Ermessen abzuweichen. Ganz ablehnen können sie diese allerdings nicht.
Die Steuereinnahmen des Bundes durch die Grundsteuer sollen durch die Reform nicht erhöht werden, sondern konstant bei etwa 15 Milliarden Euro pro Jahr bleiben.
Zudem soll die Reform ermöglichen, dass bestimmte Immobilieninhaber entlastet werden.
Dies gilt etwa für Inhaber von Sozialbauten, Genossenschaftsobjekte oder gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften.
Neun der sechzehn Bundesländer wollen sich an die Vorgaben des Bundes zur neuen Grundsteuer halten. Diese sind:
Die restlichen Bundesländer werden die Grundsteuer modifizieren, da sie durch die Reform mehr eigene Gestaltungsmöglichkeiten haben werden.
Baden-Württemberg wird die Grundsteuer etwa auf Grundlage des Bodenrichtwerts sowie der Grundstücksfläche berechnen. Dazu wurde bereits im Jahr 2020 ein neues Gesetz verabschiedet. Genannt wird dies „modifiziertes Bodenwertmodell“.
Bayern hat die Öffnungsklausel überhaupt erst ermöglicht. Das süddeutsche Bundesland wird die Grundsteuer auf Basis der Gebäudefläche, der Grundstücksfläche, dem Hebesatz der einzelnen Kommunen und der Nutzungsart berechnen.
Wie viel eine Immobilie oder ein Grundstück wert ist, hat dabei keine Bedeutung.
Da die Bodenwerte in Hamburg derzeit immens ansteigen, hat die Stadt sich für ein etwas anderes Modell entschieden. Hier wird sowohl die Grundstücksfläche als auch die Nutzfläche der Gebäude sowie die Wohnlage mit in die Berechnung der Grundsteuer einbezogen.
Das Bundesland Hessen hat ein Modell in Planung, das fast identisch zum Hamburger Modell funktionieren soll. Dort wird allerdings noch an Details gearbeitet. Auch in Niedersachsen fand das Modell aus Hamburg Anklang.
Das Saarland wird, wie auch Hessen und Niedersachsen, das vom ehemaligen Hamburger Bürgermeister und jetzigen Bundeskanzler Olaf Scholz eingeführte Modell übernehmen, es allerdings um eine Differenzierung nach Grundstücksart ergänzen.
Sachsen wird das vom Bund vorgeschlagene Modell übernehmen, es aber um eigene Steuermesszahlen ergänzen. Dabei werden Geschäftsgrundstücke stärker besteuert als Wohngrundstücke oder unbebaute Grundstücke.
Auf Grundstücksbesitzer wird aufgrund der Reform der Grundsteuer in naher Zukunft eine Grundsteuererklärung zukommen. Diese müssen Sie über die Onlineplattform Elster abgehen.
Eine Ausnahme hiervon macht nur Bayern, wo Sie die Erklärung auch auf Papier einreichen können.
Ansonsten bleibt nur ein Härtefallantrag. Haben Sie noch kein Elster-Konto, müssen Sie sich ein solches anlegen. Beachten Sie, dass die Zusendung der Aktivierungsdaten auf postalischem Wege erfolgt und bis zu zwei Wochen dauern kann.
Zudem bieten Bundesländer, die das vom Bund vorgeschlagene Modell verwenden, eine Abgabe über die Webseite www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de an.
Dies gilt allerdings nur für einfache Fälle wie Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen oder unbebaute Grundstücke.
Welche Angaben Sie genau machen müssen, hängt davon ab, in welchem Bundesland Sie leben oder Ihr Eigentum liegt.
In den restlichen fünf Bundesländern weicht das Verfahren vom Bundesstandard ab.
Die Berechnung der Grundsteuer B für bebaute Grundstücke ist recht einfach. Sie brauchen nur drei Daten, um diese berechnen zu können.
Multiplizieren Sie nun die drei Werte, erhalten Sie die Grundsteuer, die Sie zahlen müssen.
Einheitswert/Grundsteuerwert * Grundsteuermesszahl * Hebesatz je Gemeinde = Jahresgrundsteuer
Achten Sie mit der Einführung der neuen Öffnungsklausel allerdings auf regionale Unterschiede.
Den einzelnen Bundesländern steht es frei, ihre Verfahren anzupassen.
Bis 2024 werden zur Ermittlung des Grundsteuer-Einheitswertes zwei verschiedene Verfahren herangezogen: das Ertragswertverfahren sowie das Sachwertverfahren.
Die Jahresrohmiete aus diesen Jahren wird mit einem Wertfaktor oder Vervielfältiger multipliziert, um daraus den heutigen Ertragswert der Immobilie zu berechnen.
Dabei werden außerdem wertverändernde Faktoren, wie die Ausstattung der Immobilie, berücksichtigt. Der Wertfaktor ist der Quotient aus dem Kaufpreis des Gebäudes und der Nettokaltmiete pro Jahr.
Dabei werden die Werte von Gebäude, Boden und Garten ermittelt und addiert. Der Gebäudewert basiert dabei auf Herstellungskosten aus den Stichjahren.
Dieses Verfahren kommt auch bei Luxusimmobilien zum Einsatz, da sich deren Wert nicht einfach auf Grundlage von Mieten berechnen lässt.
Ab 2025 soll nur noch das Ertragswertverfahren genutzt werden.
Dazu wird die neu eingeführte statistische Nettokaltmiete mit dem Immobilienwert multipliziert, der aus folgenden Faktoren ermittelt wird:
Unbebaute Grundstücke, die unter die Grundsteuer C fallen, werden erstens automatisch höher besteuert und zweitens entfallen die Faktoren, die das Gebäude betreffen.
Das Sachwertverfahren wird nur noch in Einzelfällen bei Nichtwohngrundstücken verwendet.
Das Grundsteuergesetz legt fest, welcher Prozentsatz des Einheitswertes steuerpflichtig ist. Dafür gelten in den alten und neuen Bundesländern unterschiedliche Regelungen.
In den alten Bundesländern gilt Folgendes:
In den neuen Bundesländern gelten generell Werte zwischen 5 ‰ und 10 ‰, die aber etwa vom Alter des betroffenen Gebäudes oder gemeindespezifischen Regelungen abhängen.
Fragen Sie daher am besten bei Ihrer Gemeinde nach der Grundsteuermesszahl.
Um die steigenden Steuern durch steigende Grundstückswerte aufgrund der Grundsteuerreform auszugleichen, wird die Grundsteuermesszahl auf ein Zehntel ihres bisherigen Wertes reduziert, also von zum Beispiel von 5 ‰ auf 0,5 ‰.
Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde selbst festgelegt und sollte daher auch bei der jeweiligen Gemeinde erfragt werden.
So ist dieser etwa in Großstädten in der Regel deutlich höher als auf dem Land.
Im Zuge der Reform soll der Hebesatz von den Gemeinden genutzt werden, um Minder- oder Mehreinnahmen auszugleichen.
Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten, da die Grundsteuersätze je nach Region und sogar Gemeinde sehr unterschiedlich ausfallen können.
Dies liegt an dem großen Spielraum, der durch die Grundsteuermesszahl und die Hebesätze ermöglicht wird. Dennoch gilt in allen Gemeinden die folgende Formel:
Einheitswert * Grundsteuermesszahl * Hebesatz = Jahresgrundsteuer
Anhand der Stadt Pforzheim möchten wir Ihnen ein paar einfache Beispiele an die Hand geben:
Auf ein Einfamilienhaus mit einer Grundstücksfläche von 250 Quadratmetern (Bodenrichtwert 331 Euro pro Quadratmeter) wird in Pforzheim ein Grundstückswert von 82.700 Euro angesetzt. Da die Steuermesszahl bei 0,91 ‰ und der Hebesatz bei 550 % liegt, müssten Sie hier eine Grundsteuer von 413,91 Euro pro Jahr zahlen.
Grundsteuerwert 82.700 € * Steuermesszahl 0,91 ‰ * Hebesatz 550 % = Grundsteuer 413,91 €
Auf ein Mehrfamilienhaus mit einer Grundstücksfläche von 700 Quadratmetern (Bodenrichtwert 331 Euro pro Quadratmeter) wird in Pforzheim ein Grundstückswert von 231.700 Euro angesetzt. Da die Steuermesszahl bei 0,91 ‰ und der Hebesatz bei 550 % liegt, müssten Sie hier eine Grundsteuer von 1.159,66 Euro pro Jahr zahlen.
Grundsteuerwert 231.700 € * Steuermesszahl 0,91 ‰ * Hebesatz 550 % = Grundsteuer 1.159,66 €
Auf ein unbebautes Grundstück mit einer Grundstücksfläche von 700 Quadratmetern (Bodenrichtwert 331 Euro pro Quadratmeter) wird in Pforzheim ein Grundstückswert von 231.700 Euro angesetzt. Da die Steuermesszahl bei 1,3 ‰ und der Hebesatz bei 550 % liegt, müssten Sie hier eine Grundsteuer von 1.656,66 Euro pro Jahr zahlen.
Grundsteuerwert 231.700 € * Steuermesszahl 1,3 ‰ * Hebesatz 550 % = Grundsteuer 1.656,66 €
Jeder, der Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie ist, muss in Deutschland eine Grundsteuer bezahlen. Dabei zählt, wer zum 1. Januar des jeweiligen Jahres der Eigentümer der Immobilie war.
Beispiel: Verkaufen Sie Ihr Haus im Juni, müssen Sie im August und November trotzdem noch die fällige Steuer zahlen. Erst ab dem 1. Januar des folgenden Jahres muss dann der neue Eigentümer übernehmen. Dies kann im Kaufvertrag anders geregelt werden, was auch häufig so gehandhabt wird.
Bei einem Verkauf bleibt die Steuernummer sowie die Höhe der Grundsteuer unverändert, da beide an das Objekt und nicht an den Eigentümer gebunden sind.
Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine Immobilie nach einem Verkauf in mehrere Wohneinheiten aufgeteilt wird. Diese erhalten dann jeweils eigene Steuernummern.
Es gibt spezielle Fälle, in denen sich Eigentümer von der Grundsteuer ganz oder zumindest teilweise befreien lassen können.
Dazu zählen:
Zudem gilt, dass die Grundsteuer um ein Viertel gemindert wird, wenn Mieterträge um mindestens 50 % fallen und um die Hälfte, wenn Mieterträge ganz ausfallen.
Um die Beträge erstattet zu bekommen, müssen Vermieter bis zum 31.03. des folgenden Jahres einen Antrag bei ihrer Gemeinde oder ihrem Finanzamt stellen.
Gut zu wissen: Krankenhäuser, Bildungs- oder wissenschaftliche Einrichtungen müssen überhaupt keine Grundsteuer entrichten.
Falls Eigentümer tiefgreifende strukturelle Veränderungen am Grundstück oder Gebäude vornehmen, kann es zu Änderungen an der Grundsteuer kommen.
Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn …
… da sich dann auch der Wert des Grundes ändert.
Das Finanzamt muss in einem solchen Fall einen neuen Einheitswert ermitteln sowie eine neue Grundsteuermesszahl ansetzen.
Ja. Die Grunderwerbsteuer wird nur einmalig beim Erwerb einer Immobilie fällig, während die Grundsteuer jährlich bezahlt werden muss.