Abgeschlossen­heitserklärung

Definition & Erklärung

Mithilfe einer Abgeschlossenheitserklärung lassen sich verschiedene Wohneinheiten innerhalb eines Gebäudes durch Nummern kennzeichnen und bautechnisch klar voneinander trennen.

Die verschiedenen Wohnungen werden also als eigenständige und abgeschlossene Wohneinheiten betrachtet. Mit Abgeschlossenheitserklärungen können nur als Wohnraum genutzte Räume abgetrennt werden.

Zudem kann man dauerhaft als Büro genutzte Räume berücksichtigen.

Wenn man also ein Gebäude mit mehreren voneinander getrennten Eigentumswohnungen plant, sollte man also schon frühzeitig auf die Einhaltung aller Regeln achten, um später keine Probleme mit der Abgeschlossenheitserklärung zu bekommen.

Was bringt die Abgeschlossenheitserklärung?

Sinn und Zweck einer Abgeschlossenheitserklärung ist letztlich also eine klare Abgrenzung von Wohnraum.

Dies schafft rechtliche Sicherheit sowohl für Käufer einer Wohneinheit, als auch für Verkäufer und Nachbarn. Wohneinheiten sind in aller Regel durch Decken, Wände, Böden, Türen und Fenster begrenzt.

Die Wohneinheit muss abschließbar sein, ein Bad mit WC sowie eine Küche oder Küchenzeile besitzen, von anderen Wohnungen klar abgegrenzt sein und über einen Ausgang nach draußen oder zum Treppenhaus verfügen.

Man sollte zudem darauf achten, dass man alle zu einer Wohneinheit gehörigen Teilbereiche des Gebäudes, wie Keller- und Dachbodenbereiche oder Waschräume klar als zugehörig kenntlich macht.

Wie erhält man eine Abgeschlossenheitserklärung?

Besitzt man für sein Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten eine Abgeschlossenheitserklärung sowie einen Aufteilungsplan, kann man die vorhandenen Wohnungen ins Grundbuch eintragen und diese einzeln vermieten oder verkaufen.

Die Abgeschlossenheitserklärungen kann man per formlosem Antrag bei der örtlichen Baubehörde beantragen.

Dafür benötigt man neben dem Antrag an sich auch einen Lageplan des betroffenen Gebäudes, einen aktuellen Grundbuchauszug, einen Aufteilungsplan, den Grundriss des Gebäudes, bei mehreren Eigentümern einen Gesellschaftervertrag sowie eventuell eine Handlungsvollmacht.

Diese Unterlagen werden dann von der Baubehörde auf Vollständigkeit und Richtigkeit nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) geprüft.

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