Die Geschossflächenzahl gibt die zulässige Fläche der Vollgeschosse eines Gebäudes, also aller Geschosse ausschließlich Keller und Dach, im Verhältnis zur Grundstücksfläche an. Keller und Dach werden nur dann mitgerechnet, wenn sie Vollgeschosse sind.
Mithilfe der Geschossflächenzahl wird die Bebauungsdichte in einem Baugebiet geregelt.
Ohne sie würde die Grundfläche der Häuser in einer Gegend zu sehr voneinander abweichen und ein optischer Flickenteppich entstehen.
Weitere Regelungen, die die Intensität der Grundstücksausnutzung regulieren sollen, sind:
Im Bebauungsplan der Gemeinde finden Sie die Geschossflächenzahl.
Diese gilt immer für das gesamte betroffene Baugebiet gleichermaßen. Zudem wird im Bebauungsplan angegeben, welche Gebäudeteile in die Geschossflächenzahl einzurechnen sind und wo Ausnahmen gelten.
Ausnahmen können etwa Treppenhäuser oder Umfassungswände bilden. In wenigen Fällen gibt es zudem Ausnahmeregelungen für einzelne Gebäude oder Grundstücke.
Im Normalfall ist die Geschossflächenzahl aber eine strikte Bauvorschrift, die von jedem Bauherren eingehalten werden muss.
Heutzutage liegt die zugelassene Geschossflächenzahl für Neubauten meist zwischen 1,0 und 1,2.
Die Geschossflächenzahl benötigen Sie, um die Geschossgesamtfläche Ihres Gebäudes ermitteln zu können. Die Geschossgesamtfläche ist die zusammengerechnete Fläche aller Geschosse Ihres Hauses.
Dabei gilt:
Grundstücksgröße in Quadratmetern x Geschossflächenzahl = Geschossgesamtfläche in Quadratmetern
Hat Ihr Grundstück also 500 Quadratmeter und die Geschossflächenzahl beträgt 1,5, gilt:
500 qm x 1,5 = 750 qm
In diesem Fall darf Ihr Gebäude eine Geschossgesamtfläche von 750 Quadratmetern aufweisen, ohne, dass Sie gegen gültige Bauvorschriften verstoßen.
Je nach Regelung können Sie also etwa zwei Geschosse mit je 375 Quadratmetern oder sogar drei Geschosse mit jeweils 250 Quadratmetern errichten.
Dach sowie Keller zählen dabei in der Regel nicht als Vollgeschosse.
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