Wird etwas im Grundbuch vermerkt, spricht man von einem Grundbucheintrag. Das Grundbuch ist ein amtliches Register aller Grundstücke einer Stadt oder Gemeinde. Dort werden Informationen über Rechts- und Eigentumsverhältnisse dieser Grundstücke festgehalten.
Wenn Sie eine Immobilie kaufen oder bauen, werden Sie als Eigentümer dieser Immobilie im Grundbuch vermerkt. Wenn Sie für den Erwerb der Immobilie eine Finanzierung benötigen, wird außerdem eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen.
Als Person mit berechtigtem Interesse können Sie Einsicht in einen Grundbucheintrag verlangen. Der zuständige Beamte entscheidet dann schlussendlich, ob Sie Einsicht erhalten.
Sind Sie Eigentümer oder Rechteinhaber einer Immobilie, erhalten Sie immer Einsicht – auch Notare, Behörden, Gerichte oder Banken erhalten in der Regel Einsicht in Grundbucheinträge.
Wie viel Sie für einen Grundbucheintrag bezahlen müssen, hängt von zwei Faktoren ab:
Wert oder Kaufpreis einer Immobilie oder eines Grundstücks: Im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) finden Sie eine Tabelle, die die Gebührensätze nach Höhe des Wertes einer Immobilie oder eines Grundstücks festlegt.
Generell gilt: Je mehr ein Grundstück oder eine Immobilie wert ist, desto teurer der Grundbucheintrag.
Gebührensatz: Normalerweise müssen Sie für einen Grundbucheintrag den Gebührensatz aus der Tabelle im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bezahlen.
Für einige Einträge, wie den einer Briefgrundschuld, müssen Sie aber mehr bezahlen, in diesem Fall das 1,3-fache des normalen Gebührensatzes.
Vor allem bei Verkäufen von Immobilien müssen Einträge im Grundbuch vorgenommen werden: So muss der neue Eigentümer etwa eingetragen oder für die Finanzierung muss eine Grundschuld hinterlegt werden.
Eine Auflassungsvormerkung ist im Prinzip eine schriftlich vermerkte und beglaubigte Einigung zwischen einem Käufer und einem Verkäufer einer Immobilie.
Diese ist notwendig, um betrügerische Aktivitäten wie etwa einen zweifachen Verkauf einer Immobilie zu verhindern.
Eine Grundschuldbestellung wird dann notwendig, wenn Sie den Kauf einer Immobilie per Kredit finanzieren müssen. Dies ist bei so gut wie allen privaten Immobilienkäufen der Fall.
Um die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch vornehmen zu können, muss der Verkäufer Ihnen eine Belastungsvollmacht ausstellen, da Sie das Grundbuch damit schon mit einer Grundschuld belasten, obwohl Sie noch gar nicht Eigentümer der Immobilie sind.
Ein Notar kann die Eintragung der Grundschuld schon bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages veranlassen.
Sobald Sie eine Immobilie käuflich erwerben, werden Sie auch als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
Erwerben zwei Ehepartner eine Immobilie, werden in der Regel beide als Eigentümer eingetragen. Mitunter kommt es aber vor, dass nur ein Ehepartner eingetragen wird.
Der nicht eingetragene Ehepartner kann dann aber auch keine Rechte in Bezug auf das Grundstück geltend machen.