Möchte man einen Kredit aufnehmen, benötigt man Eigenkapital, ein Einkommen und Sicherheiten. Genügt dies einer Bank nicht, kann sie zudem nach einem Bürgen verlangen. Ein Bürge übernimmt die Verantwortung für etwaige Zahlungsausfälle.
Der Bürge übernimmt im Falle einer Zahlungsunfähigkeit alle ausstehenden Zahlungen eines Schuldners an die Bank.
Damit die Bürgschaft Gültigkeit hat, benötigt man eine Bürgschaftsurkunde, einen Bürgschaftsvertrag sowie eine Bürgschaftserklärung.
Da ein Bürgschaftsvertrag ein einseitiger Vertrag ist, reicht es aus, dass der Bürge sich bereit erklärt, die Schulden im Falle einer Zahlungsunfähigkeit zu übernehmen.
Weder Bank noch Schuldner müssen den Vertrag unterschreiben.
In der Bürgschaftserklärung werden alle wichtigen Details des Bürgschaftsverhältnisses aufgeführt, während die Bürgschaftsurkunde an den Gläubiger geht.
Sowohl Bank als auch Gläubiger profitieren von einer Bürgschaft. Der Gläubiger erhält Zugriff auf einen Kredit, den er normalerweise nicht bekommen würde, etwa weil er über keine ausreichende Bonität verfügt.
Die Bank erhält die Sicherheit, dass der Bürge bei einer Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers für die Schulden aufkommt.
Es gibt einige verschiedene Arten von Bürgschaften:
Die gewöhnliche Form der Bürgschaft ist die Ausfallbürgschaft.
Hier hat der Bürge das Recht auf die Einrede der Vorausklage. Hier kann der Bürge bei einem Zahlungsausfall des Schuldners verlangen, dass der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung beim Schuldner durchführt.
Erst, wenn beim Schuldner nichts mehr zu holen ist, haftet der Bürge für die restlichen Schulden.
Im Gegensatz dazu muss der Bürge bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft schon dann einspringen, wenn der Schuldner Forderungen nicht mehr begleichen kann. Hier hat der Bürge nicht das Recht, zuerst auf Vollstreckungsmaßnahmen zu bestehen.
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern zwingt den Bürgen dazu, sofort für den Schuldner einzuspringen, wenn die Bank dies verlangt.
Dies gilt selbst dann, wenn die Forderung unberechtigt ist. Erst nach der Begleichung der Schuld kann der Bürge diese wieder einklagen.
Die oftmals von Banken bevorzugte Variante der Bürgschaft ist die Ehegattenbürgschaft, vor allem dann, wenn die Bonität des Bürgen hoch ist.
Hier kommt der Ehepartner für den anderen als Bürge auf.
Mithilfe der Ehegattenbürgschaft kann verhindert werden, dass die Ehegatten im Falle einer Zahlungsunfähigkeit Vermögenswerte hin- und herschieben, um diese dem Zugriff durch die Bank zu entziehen.
Eine Mietbürgschaft ist hauptsächlich eine Alternative zur Kaution bei der Miete einer Immobilie.
Statt der Kaution erhält der Vermieter eine Bürgschaftsurkunde, auf die er sich bei einem Zahlungsausfall des Mieters berufen kann. Auch bei Beschädigungen an der Immobilie kann der Vermieter sich auf diese Bürgschaftsurkunde berufen.
Ein Avalkredit ist eine Bürgschaft einer Bank für ein Unternehmen gegenüber Lieferanten, Kunden oder auch Vermietern.
Eine Bürgschaft endet erst dann, wenn die Schuld komplett beglichen ist. Selbst im Todesfall des Bürgen geht die Bürgschaft an die Erben über.
Sind im Bürgschaftsvertrag besondere Kündigungsbedingungen vermerkt, kann der Bürge sich auf diese berufen.
Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners plötzlich erheblich verschlechtert.