Eine Ausfallbürgschaft ist eine besondere Form der Bürgschaft, bei der der Bürge nur dann für einen Zahlungsausfall haftet, wenn alle Möglichkeiten zur Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners keinerlei Wirkung zeigen.
Der Gläubiger muss nachweisen, dass eine Eintreibung der Schulden absolut nicht möglich war, etwa durch eine Zwangsvollstreckung.
Ausfallbürgschaften kommen dann zum Einsatz, wenn ein Kreditgeschäft zwischen einer Bank und einem Verbraucher stattfindet und dient als zusätzliche Sicherheit für die Bank, wenn dieser die sonstigen Sicherheiten des Schuldners für eine Kreditvergabe nicht ausreichend erscheinen.
Auch bei Finanzierungen von Unternehmen kommen Ausfallbürgschaften zum Einsatz, vorwiegend bei jungen Unternehmen und Förderprojekten für kleine und mittelständische Firmen.
Hierfür gibt es spezielle Bürgschaftsbanken, die als Hilfe für den Mittelstand dienen.
Es gibt herkömmliche und modifizierte Ausfallbürgschaften.
Bei der herkömmlichen Ausfallbürgschaft muss der Bürge definitiv erst dann für den Schuldner einspringen, wenn alle Möglichkeiten zur Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben sind.
Bei einer modifizierten Ausfallbürgschaft können hingegen besondere Umstände vermerkt werden, die ein früheres Einspringen verpflichtend machen.
Ein Beispiel wäre etwa ein viermonatiger Zahlungsverzug. Diese Form der Ausfallbürgschaft wird von Banken meist bevorzugt, da sie die Sicherheit für die Bank erhöht.
Bei Ausfallbürgschaften ist der Gläubiger, also meistens die Bank, in der Beweispflicht.
Kann diese keinen Beweis dafür erbringen, dass sie sämtliche Möglichkeiten zur Eintreibung der Schulden ausgeschöpft hat, muss der Gläubiger nicht einspringen und kann unter Umständen die Zahlung ganz verweigern.
Banken bevorzugen daher eine selbstschuldnerische Bürgschaft.