Gesamt­hands­gemeinschaft

Definition & Erklärung

Bei einer Gesamthandsgemeinschaft kann es sich zum Beispiel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Erbengemeinschaft handeln.

Ein einzelner Eigentümer kann nicht allein über seinen Anteil am Gesamthandseigentum verfügen, sondern muss im Falle etwa einer angestrebten Veräußerung seines Anteils zuerst die Gemeinschaft auflösen. 

In einer Erbengemeinschaft kann ein Eigentümer dagegen seinen Anteil per notarieller Beurkundung veräußern. 

Wer hat in einer Gesamt­hands­gemeinschaft welche Rechte?

Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Gesamthandsgemeinschaften: der Gesamthandschuldnerschaft sowie der Gesamthandgläubigerschaft.

Handelt es sich um eine Gesamthand­gläubigerschaft, kann ein jeder Gläubiger eine Leistung an die Gesamthandsgemeinschaft fordern, nicht aber an sich selbst.

So können etwa mehrere Miterben eine Immobilie verkaufen und die Zahlung des Verkaufspreises an die Erbengemeinschaft verlangen.

Im Rahmen einer Gesamthandschuldnerschaft kann ein Dritter die Vollbringung einer Leistung von jedem Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft fordern.

Kauft die Gesamthandsgemeinschaft etwa ein Grundstück, kann der Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises von einem Mitglied verlangen, welches dann wiederum einen Ausgleich von den anderen Mitgliedern der Gesamthandsgemeinschaft verlangen kann.

Was ist eine Erben­gemeinschaft?

Erbengemeinschaften kommen meist dann zustande, wenn etwa nicht klar geregelt ist, welchem Miterben eine Immobilie zusteht.

Dann geht die Immobilie gleichermaßen auf alle Miterben über.

Jeder Miterbe verfügt ab diesem Zeitpunkt über einen Bruchteil dieser Immobilie, kann über diesen aber nicht frei verfügen.

Die Immobilie kann nur mit der Zustimmung aller Miterben verkauft, vermietet oder sonst wie veräußert werden. Im Fall eines Verkaufs erhält dann jeder Miterbe einen Betrag entsprechend seinem Anteil an der Immobilie.

Im Rahmen von Erbengemeinschaften kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Miterben.

Kann das Verfahren mit einer Immobilie nicht geregelt werden, kommt eine Teilungsversteigerung infrage. Der höchste Bieter ersteigert dabei die Immobilie.

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