Mit einem Eintrag im Grundbuch sowie einer notariellen oder öffentlichen Urkunde kann das Eigentum einer Immobilie übertragen werden. Die genauen Regelungen dazu finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im Vergleich zum Kauf eines Autos oder ähnlichen, weniger wertvollen Besitztümern, ist die Eigentumsübertragung von Immobilien zum Schutz des Käufers und Verkäufers deutlich strikter geregelt.
Damit die Eintragung ins Grundbuch vorgenommen werden kann, muss diese zuerst einmal beim Grundbuchamt beantragt werden. Dies kann durch den Käufer oder Verkäufer persönlich oder durch einen beauftragten Notar geschehen.
Zudem wird eine notariell beglaubigte Urkunde vorgelegt werden, die die rechtlich korrekte Übertragung des Eigentums auf einen neuen Eigentümer belegt. In der Regel handelt es sich hierbei um einen unterschriebenen Kaufvertrag.
Mit der alleinigen Unterschrift des Kaufvertrages geht das Eigentum nicht sofort an den neuen Eigentümer über. Mithilfe einer Auflassungsvormerkung, die der Notar im Grundbuch einträgt, wird der Anspruch des Käufers auf das Eigentum hinterlegt, bis die endgültige Umschreibung im Grundbuch erfolgt.
Dies kann einige Wochen dauern.
Die Auflassungsvormerkung erfolgt hauptsächlich, um Betrug zuvorzukommen.
So könnte der Noch-Besitzer die Immobilie etwa an mehrere Personen verkaufen oder eine Hypothek aufnehmen.
Folgt die Eigentumsübertragung nicht durch einen Kauf, sondern durch andere Umstände, können sich die Prozesse und benötigten Dokumente unter Umständen unterscheiden:
Nach der Übertragung des Eigentums an den neuen Eigentümer gehen auch alle Nutzungsrechte sowie etwaige Lasten des Grundstücks auf diesen über. Die Notarkosten trägt in der Regel der Käufer.
Erwerben Sie in Deutschland ein Grundstück, so erwerben Sie im selben Zuge automatisch auch sämtliche Bebauungen, die sich auf dem jeweiligen Grundstück befinden. Ein getrennter Erwerb ist hierzulande nicht möglich.