Die außerordentliche Kündigung ist ein Begriff aus dem Mietrecht. Normalerweise gilt bei der Kündigung einer Miete eine Frist von drei Monaten. Eine solche ordentliche Kündigung erfolgt durch die Einreichung eines Kündigungsschreibens.
Da außerordentliche Kündigungen nach verschiedenen Mustern ablaufen können, ist eine einheitliche Definition nur schwer aufzustellen.
Daher wird die außerordentliche Kündigung im Folgenden anhand einiger Beispiele veranschaulicht.
Zum einen gibt es die außerordentliche fristlose Kündigung.
Bei dieser Form der außerordentlichen Kündigung wird die übliche Kündigungsfrist von drei Monaten nicht beachtet.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung kann vom Mieter wie vom Vermieter gleichermaßen veranlasst werden.
Ob diese Kündigungsform zulässig ist, muss immer im Einzelfall entschieden werden.
Jedoch haben alle zulässigen Fälle gemeinsam, dass unzumutbare Umstände vorliegen.
Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Mieter nicht in der Lage ist, die Miete zu bezahlen und somit in Mietrückstand gerät.
Auch, wenn die Wohnung vom Mieter vermüllt wird oder der Hausfrieden durch ihn gestört wird, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.
Eine unerlaubte Untervermietung oder der Betrieb eines nicht genehmigten Gewerbes in der Wohnung fallen unter diese unzumutbaren Umstände.
Der andere Fall ist die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist.
Diese kann beispielsweise vorgenommen werden, sobald der Vermieter eine Mieterhöhung veranlasst.
Auch Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung können ein außerordentlicher Kündigungsgrund sein.
Bei einem etwaigen Tod des Mieters kann der Nachfolgemieter oder auch der Erbe das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Inkenntnissetzung über den Tod des Mieters außerordentlich kündigen.
Weitere Gründe sind die Verweigerung einer Untermiete durch den Vermieter, sofern dieser keinen dringenden Grund nennt, oder wenn man die Wohnung schon seit mehr als 30 Jahren gemietet hat.