Zwischen der Unterzeichnung eines Kaufvertrages und der Auflassung vergehen in aller Regel einige Wochen.
Dies birgt ein Risiko für den Käufer einer Immobilie, da im Grundbuch während dieser Zeit noch immer der Verkäufer eingetragen ist. So könnte der Verkäufer die Immobilie beispielsweise an mehrere Personen verkaufen.
Die Auflassungsvormerkung, auch Auflassungserklärung genannt, ist also so etwas wie eine Reservierung und sichert die Übertragung des Eigentums schon vor der eigentlichen Auflassung rechtlich ab.
Mit der Unterzeichnung der Auflassungsvormerkung kann der Verkäufer keine weiteren Änderungen am Grundbuch mehr vornehmen.
Auch das Grundpfandrecht kann nach erfolgter Auflassungsvormerkung nicht mehr angewandt und das Grundstück oder die Immobilie nicht mehr beliehen werden.
Eine Auflassungsvormerkung muss laut Grundbuchordnung GBO § 13 beantragt und bewilligt werden. Beim Grundbuchamt wird die Auflassungsvormerkung von einem Notar beantragt, sobald ein Kaufvertrag beurkundet vorliegt.
Eine anstehende Rechtsänderung wird im Kaufvertrag festgehalten.
Der Verkäufer und Käufer müssen beiderseits dem Notar das Recht verleihen, die die Änderung schlussendlich unter den vereinbarten Voraussetzungen rechtskräftig zu machen.
Zudem stellt man mit einer Auflassungsvormerkung sicher, dass etwa die Gemeinde, in der die Immobilie liegt, nicht von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch macht und, dass die Immobilie von Belastungen, die man nicht zu übernehmen zugestimmt hat, auch wirklich freigestellt ist.
Auch für die Immobilienfinanzierung ist die Auflassungsvormerkung von entscheidender Bedeutung. Ohne diese gewährt keine Bank eine Immobilienfinanzierung.
Die Bank besteht vor der Gewährung einer solchen Finanzierung darauf, den Kaufvertrag sowie die Auflassungsvormerkung zu prüfen.
Wie schnell dieser Prozess vonstattengeht, kommt auf das jeweilige Grundbuchamt an. In der Regel kann man mit ein bis zwei Wochen rechnen.
Die Auflassungsvormerkung kommt zudem mit Kosten daher. Man sollte für den gesamten Prozess der Auflassungsvormerkung mit circa 0,25 % des gesamten Kaufpreises rechnen.
Die Auflassungsvormerkung ist von der Rückauflassungsvormerkung zu unterscheiden.