Tipp­geber­vereinbarung: Das sollten Sie wissen

Noah Frohn
von Noah Frohn
08.05.2023
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Wenn Sie eine Immobilie erwerben oder verkaufen möchten, ist es immer hilfreich über die passenden Kontakte zu verfügen.

Insbesondere vor dem Hintergrund des angespannten Immobilienmarktes kann ein Tipp für eine passende Immobilie Gold wert sein.

Aus diesen Gründen bieten einige Maklerunternehmen Tippgeberprovisionen an. Somit können Sie direkt von einer Kontaktherstellung finanziell profitieren.

Eine Tippgebervereinbarung regelt die Vereinbarungen zwischen Tippgeber und dem Unternehmen oder Makler.

  • Welche rechtlichen Besonderheiten gibt es?
  • Was sollte in einer Tippgebervereinbarung stehen?
  • Welche Folgen entstehen aus einer Tippgebervereinbarung?

Hinweis: Hier geht es direkt zu den Vorlagen.

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Lesen Sie den folgenden Artikel, um Antworten auf die Fragen zu erhalten und alle wesentlichen Parameter und Informationen zu einer Tippgebervereinbarung zu erfahren.

Was ist eine Tipp­geber­verein­barung?

Bei einer Tippgebervereinbarung handelt es sich um eine direkte Vereinbarung zwischen einer Person und einem Immobilienmakler.

Wenn Sie bei einer Immobilie wissen, dass diese verkauft werden soll, können Sie mit einem Makler eine passende Tippgebervereinbarung abschließen.

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Je nach vertraglicher Vereinbarung profitieren Sie direkt von der Verkaufsprovision.

Da die Makler aufgrund des Immobilienmarktes stets nach geeigneten Immobilien suchen, können Sie von dem Verkauf direkt partizipieren.

Eine Tippgebervereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung, bei der Sie für die Kontaktweiterleitung zu einem Eigentümer von dem Makler oder Dienstleister im Immobiliensektor bezahlt werden. 

Der Makler, respektive das für den Verkauf beauftragte Unternehmen, erhält für den Verkauf eine Provision, da es sich um die Abwicklung, bspw. in Form von Besichtigungsterminen und Verkaufsgesprächen, kümmert.

Mit einer Tippgebervereinbarung erhalten Sie einen Teil der vertraglich vereinbarten Provision von dem Dienstleister.

Da Kontakte und interessante Objekte sehr begehrt sind, werden Sie von den Unternehmen oder Maklern bei einer Kontaktherstellung zu einem Eigentümer finanziell beteiligt.

Wenn Sie Eigentümer jetzt noch von einem niedrigeren Verkaufspreis überzeugen können, machen Sie dem Makler den Verkauf noch einfacher.

Kostenlos für Sie: Tippgebervereinbarung Muster

Mit unserer Tippgebervorlage kann eine rechtssichere Vereinbarung mit einem Tippgeber getroffen werden.

Laden Sie sich als Immobilienmakler einfach das Tippgebervereinbarung als Muster herunter und passen Sie es nach Ihren Wünschen an.

Dazu öffnen Sie es einfach in Word, Pages oder einem anderem Textbearbeitungsprogramm. Hier können Sie Textbausteine ändern, Ihr Logo oder eine Fußleiste hinzufügen.

Wenn Sie Fragen zur Tippgebervorlage haben, dann melden Sie sich gerne bei uns.

Tipp: Für einen professionellen Auftritt sollten Sie noch ein Datenblatt für den Tippgeber hinzufügen, welches dieser nutzen kann, um die Immobilieninformationen hinzuzufügen.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sollten bei einer Tipp­geber­verein­barung beachtet werden?

Bevor Sie die Immobilie an den Makler zur Vermittlung weiterreichen, sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung abschließen. In der Tippgebervereinbarung sollten Sie verschiedene Aspekte beachten, welche als zwingende Bestandteile enthalten sein sollten.

In der Vereinbarung sollten in jedem Fall die Vertragsparteien klar benannt sein. Neben den Beteiligten des Vertrages sollten Sie darauf achten, dass eine konkrete Beschreibung der Tippgeberaktion enthalten ist.

Dabei ist bspw. der Zeitraum klar zu benennen. Gibt es einen bestimmten Zeitpunkt, bis zu dem der Tippgeber finanziell beteiligt wird oder ist die Beteiligung unbefristet.

Weiterhin sollte in der Tippgebervereinbarung klar benannt sein, in welcher Form die Weiterleitung der Kontakte erfolgen sollte.

Häufig sind Weiterleitungen per Brief, E-Mail oder als Telefonkontakt möglich und akzeptiert. Sie sollten bestenfalls auf eine Nachweisbarkeit achten.

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Die Tippgebervereinbarung sollten Sie inhaltlich dahin gehend absichern, dass unlautere Mittel, Täuschungen und Belästigungen ausgeschlossen sind.

In den meisten Tippgebervereinbarungen wird vereinbart, dass der Tippgeber nicht als Vertreter des beauftragten Maklers oder Immobilienunternehmens auftreten darf.

Zudem sollten Sie als Tippgeber im Rahmen der Vereinbarung von direkten Vermittlungsleistungen gegenüber dem Interessenten ausgeschlossen sein. Somit sichert sich der Makler dahin gehend ab, dass keine Vermittlungsleistungen direkt abgeschlossen werden können.

Grundsätzlich sollten Sie in eine Tippgebervereinbarung eine salvatorische Klausel integrieren. Mit dieser wird ausgeschlossen, dass einer unwirksamen Regelung nicht die Vereinbarung unwirksam wird. Zudem beinhaltet diese Klausel den Hinweis, dass diese unwirksame Bestimmung durch eine dem Zweck entsprechende, rechtsgültige Vereinbarung zu ersetzen ist.

Für den Abschluss einer Tippgebervereinbarung müssen Sie als Tippgeber volljährig und geschäftsfähig sein.

Welche Vergütung ist bei einer Tipp­geber­verein­barung üblich?

Die Vergütung können Sie individuell mit dem Makler oder Immobilienunternehmen fixieren.

Sie sollten beachten, auf welchen Kostenanteil die Tippgebervergütung berechnet wird. Im Regelfall handelt es sich um die Netto-Verkäuferprovision, welche von der Immobiliengesellschaft verlangt wird.

Üblicherweise können Sie als Tippgeber von einer Provision von 10 bis 20 Prozent der Provision des für den Verkauf zuständigen Unternehmens rechnen.

Wird eine Immobilie bspw. für einen Preis von 500.000 € verkauft und die Provision liegt bei 5 Prozent, erhält der Makler eine Provision 25.000 €.

In diesem Beispiel würde der Tippgeber bei einer entsprechenden Vereinbarung von 15 Prozent, mit 3.750 € beteiligt werden.

Die Tippgeberprovision kann auch zwischen zwei beteiligten Maklern erfolgen. In dieser Konstellation ist die Höhe frei verhandelbar.

Wann ist die Tipp­geber­provision aus der Tipp­geber­verein­barung zu bezahlen?

Im Rahmen der Tippgebervereinbarung sollten Sie darauf achten, dass sich der Vertragspartner dazu verpflichtet, den Kaufvertragsabschluss mit Unterzeichnung an den Tippgeber zu melden.

Zu diesem Zeitpunkt ist üblicherweise die Zahlung an den Tippgeber fixiert. Somit ist eine unmittelbare Zahlung gewährleistet.

Sie sollten zudem darauf achten, dass innerhalb der Tippgebervereinbarung klar geregelt ist, wie die Kontaktaufnahmen bei Vertragsabschluss zu erfolgen hat.

Möglich ist bspw. eine Benachrichtigung per E-Mail oder Brief. Somit stellen Sie sicher, dass eine klare Kommunikationsstruktur gegeben ist.

In seltenen Fällen gibt es auch vertragliche Vereinbarungen, dass jeder Tipp mit einem Festbetrag bei der Benennung des Kontakts vergütet wird.

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Die Bezahlung erfolgt in diesen Konstellationen ausschließlich, wenn es sich um einen Erstkontakt handelt, welcher noch nicht bekannt ist. Bei dieser individuellen vertraglichen Vereinbarung können Sie unterschiedliche Zahlungstermine vereinbaren.

Welche Verpflichtungen entstehen im Rahmen eine Tipp­geber­verein­barung?

Die Pflichten können für beide Parteien individuell vereinbart sein. Wenn Sie als Tippgeber keinen Tipp oder Kontakt benennen, entstehen für Sie auch keine Pflichten oder Risiken.

Lediglich im Fall einer Tippbenennung, mit dem ein Vertrag zustande kommt, ist die Vertragspartei, welche den Verkäufer unterstützt, verpflichtet, die Tippgeberprovision zu bezahlen.

Wie kann eine Tipp­geber­verein­barung gekündigt werden?

Je nach Dauer der Vereinbarung sollten Sie in die Tippgebervereinbarung eine Kündigungsklausel integrieren.

Üblicherweise kann eine Tippgebervereinbarung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.

In jedem Fall sollten Sie die Kündigungsform innerhalb der Tippgebervereinbarung in Schriftform vereinbaren. Somit ist ein guter Nachweis möglich, welcher rechtlichen Streitigkeiten vorbeugt.

Was ist bei einer Tippgeberprovision weiterhin zu beachten?

Sie sollten bei der Tippgeberprovision darauf achten, dass die Anforderungen des Datenschutzes eingehalten werden.

Sie sollten den Verkäufer vor der Kontaktweitergabe ein schriftliches Einverständnis einholen, dass die Weitergabe der Daten mit seinem Einverständnis erfolgt.

Insofern Sie dem Verkäufer lediglich die Information weitergeben, dass dieser sich mit dem Makler oder dem in der Tippgebervereinbarung genannten Unternehmen in Verbindung setzen soll, muss der Verkäufer über die potenzielle Tippgeberprämie informiert sein. Haben Sie den Verkäufer dahin gehend nicht informiert, liegt eine unzulässige Kommerzialisierung der Privatsphäre vor.

Ein weiterer relevanter Punkt ist die Steuerpflicht, wenn Sie als privater Tippgeber eine Tippgebervereinbarung abschließen. Nach Paragraf 22, Absatz EStG ist eine Einnahme aus eine Tippgebervereinbarung zu versteuern, wenn sie den jährlichen Freibetrag überschreitet.

Aktuell beträgt die Höhe der nicht zu versteuernden Provision 256 € pro Jahr.

Im Rahmen einer Tippgebervereinbarung sollten Sie in jedem Fall ausschließen, dass ein Vergütungsanspruch besteht, wenn die betreffende Immobilie bereits bekannt ist.

Ebenso sollte ein Anspruch bei bereits öffentlich ausgeschriebenen, respektive im Rahmen einer Zwangsversteigerung angebotenen, Objekten ausgeschlossen werden.

Gibt es für eine Immobilie mehrere Tippgeber, sollte ausschließlich der erste Tippgeber vergütet werden. In diesem Fall sollten die weiteren Tippgeber kurzfristig informiert werden, dass Vorkenntnis besteht.

Bei einigen Maklerunternehmen wird die Tippgeberprovision an einen Makleralleinauftrag gekoppelt. Insofern der Verkäufer über mehrere Kanäle einen Verkauf anstrebt, kann es sein, dass eine Tippgeberprovision nicht infrage kommt.

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Prüfen Sie daher im Vorfeld die Konditionen und Bedingungen des Maklerunternehmens.

Insofern der Makler für die Tippgebervereinbarung einen Alleinauftrag fordert, sollten Sie dies als Tippgeber im Vorfeld mit dem Verkäufer besprechen.

Fazit

Mit einer Tippgebervereinbarung können Sie durch Kontakte zu Immobilienverkäufern Geld verdienen. Für eine rechtliche Absicherung sollten Sie eine schriftliche Tippgebervereinbarung unter Beachtung der oben genannten Hinweise abschließen.

Noah Frohn
Noah Frohn
Noah Frohn ist einer der Gründer von onpreo und konzentriert sich aktuell auf die Optimierung von Makler-Prozessen.
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