Was hat es mit der „Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler“ auf sich?

Artikel von Katja Brenner
18.03.2022

Während sich die einen über zusätzliches Wissen und die Erweiterung der Fähigkeiten freuen, stellt es für die anderen ein unumgängliches Übel dar – gemeint ist die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler.

Fakt ist jedoch eins, ob geliebt oder nicht, nötig ist sie. Richtig geplant kann sie zudem ein Benefit für jeden Immobilienmakler darstellen.

Allerdings gibt es ein paar wesentliche Dinge zu beachten, um die Weiterbildung nicht „umsonst“ zu absolvieren.

Warum gibt es eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler?

Um den steigenden Anforderungen am Immobilienmarkt und der Qualitätssicherung Sorge zu tragen, erließ der Gesetzgeber 2017 ein Gesetz zur Regelung der Gewerbeerlaubnis für Immobilienmakler.

Weiterbildungspflicht Immobilienmakler blogimage

Das Gesetz trat am 01.01.2018 in Kraft und ist gesetzlich im §§ 34c Absatz 2a GewO in Verbindung mit 15b MaBV (inklusive der Anlagen 1-3) normiert. Demnach haben alle Immobilienmakler, die als solche beruflich tätig sind eine Fortbildungspflicht von derzeit (Stand 2022) 20 Stunden in 3 Kalenderjahren zu erbringen. Hierbei ist es unerheblich in welchem Zeitraum die Stunden abgeleistet werden.

Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt mit dem Jahr der Tätigkeitsaufnahme. Auch für Immobilienmakler, die den Beruf derzeit nicht ausüben, aber über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, ist es Pflicht die geforderte Weiterbildung zu erbringen. Vorausgesetzt sie wollen diese behalten.

Ausgenommen sind selbstverständlich Angestellte, die eine andere Tätigkeiten innerhalb des Maklerbüros erbringen als die originäre Maklertätigkeit (Beispielsweise: Personalwesen).

Wichtig ist hierbei, dass es sich nicht um Fortbildungsstunden á 45 Minuten handelt, sondern um reguläre Zeitstunden á 60 Minuten.

Wie können sich Makler weiterbilden?

Vorweg sei angemerkt, dass der Gesetzgeber keinerlei staatliche Anerkennung oder Zertifizierung von den jeweiligen Anbietern der Weiterbildungsmaßnahme vorgesehen hat.

Der Anbieter hat einzig dafür zu sorgen, dass er qualifiziertes Personal einsetzt und die Weiterbildung eine systematische Planung und Organisation vorweist.

Allein an den Inhalt hat der Gesetzgeber Anforderungen gestellt; zudem muss der Anbieter die Teilnahme, sowie die abgeleisteten Zeitstunden bescheinigen.

Daher ist die Wahl der Weiterbildung frei. Es können sowohl Weiterbildungen in reinem Präsenzunterricht erfolgen, via Fernstudium, als Selbststudium und selbstverständlich auch als betriebsinterne Maßnahme.

Eine Ausnahme besteht beim Selbststudium; hierbei ist darauf zu achten, dass das Selbststudium mit einer nachweisbaren Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter abschließt.

Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es?

In den letzten Jahren hat der Trend zur Onlinefortbildung deutlich zugenommen. Hierbei macht selbstverständlich auch die Immobilienbranche keine Ausnahme.

Mittlerweile bieten diverse führende Fernschulen entsprechende Kurse an.

Die Themen sind dabei meist unabhängig voneinander frei wählbar. Besonders attraktiv ist dabei die zeitliche Flexibilität. Die Art und Weise der Durchführung hängt dabei vom Anbieter, sowie vom persönlichen Geschmack ab. Während einige Anbieter reine Onlinekurse anbieten, besteht bei vielen Dienstleistern auch die Möglichkeit eine Kombination aus Onlinekurs und Präsenzseminar zu wählen.

Bei der Präsenzform bieten neben diversen Privatanbietern vor allem die jeweiligen Handelskammern verschiedene Kurse an.

Wer in der Nähe einer (Fach)Hochschule wohnt, hat zudem die Möglichkeit (nach örtlicher Gegebenheit), entsprechende Vorlesungen als Gasthörer zu besuchen.

Welche Anforderungen werden an die Weiterbildung gestellt?

Zwar hat der Gesetzgeber keine Anforderungen an die Art des Anbieters gestellt, inhaltlich sind aber sehr wohl Anforderungen an die Weiterbildung gestellt. Diese sind in der Anlage 1 zu § 15b Abs. 1 MaBV aufgezählt und umfassen die folgenden Punkte:

Die jeweiligen Themen enthalten spezifische Unterthemen. Innerhalb des Unterthemas gibt es jedoch keine inhaltliche Vorgabe der Ausgestaltung des Weiterbildungsstoffs, sodass es einen großen Spielraum gibt.

Gibt es Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht?

In der Tat gibt es einige Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht.

Wer beispielsweise, während der 3 Jahre eine Ausbildung als Gepr. Immobilienkauffrau/-mann oder eine Weiterbildung als Gepr. Immobilienfachwirt/-in durchläuft, für den zählt dies als Fortbildung. Die Weiterbildungspflicht beginnt dann erst 3 Jahre nach dem Erwerb des Abschlusses.

Sollte die Weiterbildung abgebrochen oder erfolglos beendet werden, gilt die Weiterbildungszeit jedoch auch für diesen Zeitraum als erfüllt.

Es sind jedoch entsprechende Nachweise zu erbringen, wie beispielsweise der Nachweis von Zwischenprüfungen, Teilnahmebescheinigungen oder Berichtshefte.

Ebenso können Studiengänge im Bereich der Immobilienwirtschaft anerkannt werden, hierbei gilt es sich jedoch vorher bei der entsprechenden Stelle zu erkundigen, da nicht jeder Studiengang pauschal anerkannt wird.

Eine weitere Ausnahme existiert bei juristischen Personen. Zwar unterliegen grundsätzlich alle gesetzlichen Vertreter der Weiterbildungspflicht, hierbei kann aber im Einzelfall auf die Weiterbildung einzelner Vertreter verzichtet werden, solange diese weder vermittelnd noch beratend für das Unternehmen tätig sind.

Zudem kann die Weiterbildungspflicht an beschäftigte Personen delegiert werden. Dies setzt jedoch eine unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber dem jeweiligen Beschäftigten voraus.

Wem muss die Weiterbildung nachgewiesen werden?

Zum einen müssen Immobilienmakler auf Nachfrage des Kunden diesem die berufsspezifischen Qualifikationen, sowie die in den letzten 3 Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungen mitteilen.

Allerdings kann auch die Bestätigung des Immobilienmaklers oder dessen von der Fortbildungspflicht betroffenen Beschäftigten auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht werden.

Zum anderen sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen dem jeweiligen Gewerbeamt vorzulegen, hierbei handelt es sich allerdings um eine „Holschuld“ seitens der Behörde.

Dies bedeutet, dass man erst auf das explizite Verlangen der Behörde tätig werden muss. In einigen Bundesländern sind statt der Gewerbeämter die jeweiligen Kreisverwaltungen oder die Industrie- und Handelskammern für die Überprüfung der Fortbildungspflicht zuständig.

Die Nachweise und Unterlagen sind 5 Jahre auf einem dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Dabei ist zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Weiterbildungsmaße durchgeführt wurde. Unternehmen, die dieser Aufbewahrungsfrist nicht oder nur teilweise nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit.

Selbiges gilt auch für Immobilienmakler, die auf die Anfrage der prüfenden Organisation gar nicht, nur partiell oder fehlerhaft antworten.

Wie verhält es sich, wenn man sowohl Immobilienmakler als auch Immobilienverwalter ist?

Auch wenn diese Art der Doppelqualifikation im Berufsleben nicht ungewöhnlich ist, im Gesetz findet sie keine Erwähnung.

Daher kommt keine Reduzierung der Stunden in Anbetracht beziehungsweise ein gegenseitiges Anrechnen der jeweiligen Stunden. Für beide Berufe sind getrennt voneinander jeweils 20 Stunden á 60 Minuten Weiterbildung abzuleisten.

Jedoch sollte man hierbei bedenken, dass der Weiterbildungskatalog für Immobilienverwalter andere inhaltliche Voraussetzungen aufweist.

Es gibt aber mittlerweile viele Anbieter die kombinierte Lehrgänge anbieten.

Fazit

Auch wenn es eine Pflicht darstellt, die sich nur selten umgehen lässt, muss die Weiterbildung kein ungeliebtes Kind sein.

Richtig genutzt kann sie nicht nur eine persönliche berufliche Erweiterung sein, sondern auch eine potenzielle Aufstockung des beruflichen Portfolios.

Dank der mannigfaltigen Angebote und den verschiedenen Lehrformen ist für jede persönliche und berufliche Situation ein entsprechendes Angebot auf dem Markt verfügbar.

Bei der Dokumentation, sowie bei der Durchführung der Maßnahmen sollte man jedoch große Sorgfalt walten lassen, da es ansonsten zu nicht unerheblichen Ärgernissen kommen kann.

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