Hinweis: Dieser Text ersetzt keine fachliche Beratung. Bei speziellen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder Experten.
Sind Sie Empfänger eines Erbes, fällt für Sie eine Erbschaftsteuer an. Sie wird sowohl auf Sachwerte, als auch auf finanzielle Werte erhoben. Es gelten bestimmte Freibeträge, nach deren Überschreitung die Erbschaftsteuer sofort ab dem ersten Euro anfällt.
Bei einem sogenannten „Erwerb von Todes wegen“ wird die Steuerbelastung höher, je entfernter der Verwandtschaftsgrad von Erbe und Erblasser ist.
Mit ausreichend Fachwissen und geschickter Planung lässt sich die Zahlung einer Erbschaftsteuer unter Umständen jedoch komplett vermeiden.
Unter welche Steuerklasse Sie fallen, mit welcher Steuerbelastung Sie rechnen müssen und wie Sie diese so gering wie möglich halten können, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Als Erbschaftsteuer wird eine Steuer bezeichnet, die einen Erben beim Empfang eines Erbes belastet. Damit die Erbschaftsteuer nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen wird, gibt es die Schenkungssteuer, die der Erbschaftsteuer entspricht.
Rechtlich begründet wird die Erbschaftsteuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), wo Gründe zur Erhebung der Steuer, ihre Bemessungsgrundlage, Berechnung, Abzüge und Freibeträge erläutert werden.
Wie hoch die Erbschaftsteuer ist, kommt ganz auf den spezifischen Fall an.
Geregelt ist die Höhe der Erbschaftsteuer im § 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG).
Dabei fließt die Steuerklasse des Erben sowie der zu besteuernde Betrag des Erbes mit in die Berechnung ein.
Zudem spielt das Verhältnis des Erblassers zum Erben eine Rolle bei der Höhe der Einkommensteuer.
Grundsätzlich zahlen enge Familienmitglieder, also etwa Ehepartner oder Kinder, eine reduzierte Erbschaftsteuer. Zudem gibt es bestimmte Freibeträge, sodass niedrige Erbsummen zum Teil überhaupt nicht besteuert werden.
Zunächst muss zur Berechnung der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer die Höhe der Schenkung beziehungsweise der Erbschaft bestimmt werden.
Beinhaltet das Erbe auch Wertpapiere, gilt der Tageskurs, bei Sachwerten wird der Wert geschätzt. Handelt es sich bei den Sachwerten etwa um seltenen Schmuck oder Kunst, muss ein Experte den Wert der Objekte schätzen, selbst dann, wenn der Erbe keinen Verkauf beabsichtigt.
Auch die Steuerklasse fließt in die Berechnung der zu zahlenden Erbschaftsteuer mit ein. Regelungen hierzu finden sich im § 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG).
Vom Gesetzgeber werden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I
Unter die Steuerklasse I fallen enge Familienmitglieder wie Ehepartner, Eltern, Kinder und Stiefkinder sowie Enkel und Urenkel. Diese zahlen mindestens 7 %, maximal aber 30 % Erbschaftsteuer. Beim Hausrat gilt für Personen, die unter die Steuerklasse I fallen, ein Freibetrag von 41.000 Euro. Nach §13 sowie §16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) gelten bei Geldwerten Freibeträge von 500.000 Euro beziehungsweise 400.000 Euro.
Steuerklasse II
Unter diese Steuerklasse fallen Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, bereits geschiedene Ehegatten, Lebenspartner sowie bei Schenkung auch Eltern und Voreltern.
Steuerklasse III
Zur Steuerklasse III zählen alle weiteren Personen, beispielsweise Freunde oder juristische Personen.
Die Steuerklasse I wird am niedrigsten besteuert, während auf Personen, die unter die Steuerklasse III fallen, die höchsten Erbschaftsteuern zukommen.
Die folgende Tabelle bietet einen Überblick:
Höhe des Erbes bis einschließlich | Erbschaftsteuer: Steuersatz nach Steuerklasse (%) | ||
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | |
75.000 Euro | 7 | 15 | 30 |
300.000 Euro | 11 | 20 | 30 |
600.000 Euro | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 Euro | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 Euro | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 Euro | 27 | 40 | 50 |
Mehr als 26.000.000 Euro | 30 | 43 | 50 |
Wie in der Tabelle zu sehen ist, steigt die zu zahlende Erbschaftsteuer also mit der Höhe des Erbes sowie der Steuerklasse an.
Anschließend können mögliche Abzüge geltend gemacht werden. Diese senken die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ab und verringern so die steuerliche Belastung für den Erben.
Zu den Belastungen, die geltend gemacht werden können, zählen etwa Schulden des Erblassers, die in Zusammenhang mit dem Erbe stehen.
Auch aus Erbersatzansprüchen stammende Verbindlichkeiten und Pflichtteile anderer Erben können abgezogen werden.
Zu guter Letzt können Sie auch angemessene Kosten, die Sie für eine Bestattung sowie für die Grabpflege aufbringen müssen, sowie Kosten, die durch die Verwaltung des Erbes entstehen, abziehen lassen.
Die Freibeträge, die bei einem Erbe gelten, sind in §16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) festgeschrieben. Derzeit gelten folgende Freibeträge:
Überschreitet eine Erbsumme den jeweiligen Freibetrag, wird das Erbe ab dem ersten Euro mit dem im jeweiligen Fall geltenden Steuersatz besteuert.
Zudem gelten weitere Freibeträge für bestimmte Gegenstände:
Gegenstand | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
Hausrat (etwa Kleidung oder Möbel) | 41.000 Euro | 12.000 Euro | 12.000 Euro |
Persönliche Güter (etwa Schmuck oder Uhren) | 12.000 Euro | 12.000 Euro | 12.000 Euro |
Unter bestimmten Voraussetzungen sind weitere vererbte Objekte steuerfrei:
Zusätzlich zu den normalen Freibeträgen gibt es außerdem sogenannte Versorgungsfreibeträge. Diese gelten für Kinder in einem Alter von bis 27 Jahren sowie für eingetragene Lebenspartner Ehegatten.
Für Ehegatten und Lebenspartner beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro, während er für Kinder bis fünf Jahre bei 52.000 Euro liegt.
Je älter die Kinder, desto niedriger fällt der Betrag aus.
Für Kinder im Alter von 20 bis 27 Jahren beträgt er beispielsweise nur noch 10.300 Euro. Der Versorgungsfreibetrag wird auf den normalen Freibetrag addiert, gilt allerdings nur für die Erbschaftsteuer, nicht für die Schenkungssteuer.
Wie auch beim finanziellen Erbe hängt die Höhe der Erbschaftsteuer, die für eine Immobilie anfällt, von verschiedenen Faktoren wie …
… und weiteren ab.
Erben Sie eine Immobilie, funktioniert die Ermittlung der Höhe der Erbschaftsteuer etwas anders. Hierfür wird der Verkehrswert herangezogen.
Der Verkehrswert ist der Wert, den eine Immobilie auf dem Markt zum Stichtag wahrscheinlich erzielen würde.
Zur Ermittlung dieses Wertes nutzt das Finanzamt ein standardisiertes Verfahren.
Da keine persönliche Besichtigung der Immobilie durch einen Gutachter stattfindet, kann der Verkehrswert vom realen Wert abweichen und höher ausfallen, was zu einer zu hohen Steuerbelastung führt.
Um einen genauen Wert zu erhalten, sollte die Immobilie daher von einem Sachverständigen besichtigt und bewertet werden.
Dieser kann ein Verkehrswertgutachten durchführen und dieses dem Finanzamt vorlegen.
Wird der Wertansatz des Sachverständigen vom Finanzamt akzeptiert, können Sie viel Geld sparen.
Auch, wenn Sie die Immobilie innerhalb von 12 Monaten, nachdem Sie sie geerbt haben, außerhalb Ihrer Familie verkaufen, gilt dies als Nachweis eines niedrigeren Wertes.
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer wird nicht zwischen Haus, Wohnung und Grundstück unterschieden, es wird immer gleichermaßen der Verkehrswert der Immobilie als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Nach § 13 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) wird eine vermietete Immobilie zu lediglich 90 % des ermittelten Verkehrswerts besteuert.
Dieser pauschale Abschlag kann unter Umständen sogar dazu führen, dass der Erbe von der Erbschaftsteuer befreit wird.
Dies ist dann der Fall, wenn der Freibetrag wegen des Abschlags unterschritten wird.
Im Normalfall wird die Erbschaftsteuer sofort fällig, wenn der Erblasser verstirbt.
Der Erbe ist verpflichtet, die Erbschaft innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme des Todes des Erblassers beim Finanzamt zu melden.
Dieses prüft anschließend, ob für die jeweilige Erbschaft eine Erbschaftsteuer fällig ist und wie hoch diese ausfällt.
Wird eine Erbschaftsteuer fällig, schickt das Finanzamt eine Aufforderung zur Einreichung einer Erbschaftsteuererklärung an den Erben. Diese wird vom Erben an das Finanzamt geschickt, bevor dieses dem Erben einen befristeten Erbschaftsteuerbescheid zukommen lässt.
Der gesamte Prozess kann sich mehr als ein Jahr hinziehen.
In Sonderfällen, wie dann, wenn der Erbe noch minderjährig ist und die Erbsumme erst bei Volljährigkeit erhält, kann sich die Fälligkeit der Steuern noch länger verzögern.
Verstirbt jemand aus Ihrem Bekannten- oder Verwandtenkreis, der in seinem Testament festgelegt hat, dass Sie zu den Erben zählen, müssen Sie zunächst einmal darüber entscheiden, ob Sie dieses Erbe überhaupt annehmen wollen.
Diese Entscheidung sollte erst nach gründlicher Überlegung und Nachforschung gefällt werden, da unter Umständen auch Schulden vererbt werden können.
Schlagen Sie ein Erbe aus, müssen Sie dies dem Finanzamt nicht melden, da dann auch keine Steuern fällig werden.
Akzeptieren Sie das Erbe, müssen Sie sich innerhalb von drei Wochen bei dem Finanzamt melden, das für den Verstorbenen zuletzt zuständig war.
Ausreichend ist hierbei schon ein formloses Schreiben, in dem Sie folgende Angaben machen sollten:
Achten Sie darauf, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Versuchen Sie eine Erbschaft oder frühere Zuwendungen zu verheimlichen, können Sie wegen Steuerhinterziehung angeklagt werden.
Das Finanzamt kann nämlich auch über Banken oder Notare von Ihrer Erbschaft Wind bekommen und sich auf § 33 sowie § 34 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) berufen.
Nachdem das Finanzamt informiert wurde, prüft dieses, ob eine Erbschaftsteuer anfällt.
Sie werden anschließend durch ein Schreiben über die Entscheidung des Finanzamts informiert. Müssen Sie keine Steuer zahlen, sind alle nachfolgenden Schritte obsolet.
Ihren Bescheid sollten Sie dennoch für den Fall der Fälle aufbewahren.
Entscheidet das Finanzamt aufgrund der Faktenlage, dass Sie eine Erbschaftsteuer zahlen müssen, so sind Sie dazu verpflichtet, eine Erbschaftsteuererklärung anzufertigen und abzugeben.
Diese besteht aus zwei Dokumenten: dem Mantelbogen sowie der Anlage.
Im Mantelbogen müssen Sie grundlegende Informationen zu Ihrer Erbschaft angeben. Darunter fallen etwa Angaben zum Familienstand des Verstorbenen, zum Todestag, zur Staatsangehörigkeit und so weiter.
Gibt es mehrere Erben, reicht ein ausgefüllter Mantelbogen aus. In der Anlage müssen dagegen spezifische Angaben gemacht werden. Bei mehreren Erben muss jeder Einzelne eine eigene Anlage ausfüllen.
Außerdem müssen Sie ein vollständiges Verzeichnis über Vermögenswerte und Gegenstände anfertigen, die der Erblasser Ihnen vermacht hat.
Sie können für die Erbschaftsteuererklärung Vordrucke nutzen, die von den zuständigen Finanzämtern in der Regel zur Verfügung gestellt werden.
Haben Sie alle Dokumente ausgefüllt, müssen Sie diese an das zuständige Finanzamt senden.
Die gemachten Angaben werden anschließend vom Finanzamt auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Auf Basis Ihrer Angaben wird dann die zu zahlende Erbschaftsteuer berechnet.
Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftsteuer wird dabei von verschiedenen Faktoren wie dem Verwandtschaftsgrad zwischen Ihnen und dem Erblasser beeinflusst.
Was genau die Höhe der Steuer beeinflusst, lesen Sie weiter oben im Text. Dieser Prüfprozess kann durchaus ein bis zwei Jahre dauern.
Sendet Ihnen das Finanzamt nicht innerhalb von vier Jahren einen Bescheid zu, verjährt die Erbschaftsteuer und ist nicht mehr fällig.
Mithilfe guter Vorausplanung kann die Zahlung einer hohen Erbschaftsteuer häufig vermieden werden.
Dies macht, auch aufgrund der ohnehin recht hohen Freibeträge, meist nur dann Sinn, wenn es sich bei dem vererbten Vermögen um hohe Beträge oder Immobilien mit hohem Wert handelt.
Nur dann kann es vorkommen, dass die Freibeträge sogar von engen Verwandten überschritten werden.
Im Falle eines Familieneigenheims könnte es sinnvoll sein, die Immobilie bei einem absehbaren Ableben noch zu Lebzeiten an den Ehegatten oder Lebenspartner zu verschenken, da dann keine Schenkungssteuer anfällt.
Zwar lässt sich die Zahlung der Erbschaftsteuer auf eine Immobilie im Familienbesitz auch über die Zehnjahresfrist vermeiden, diese lässt sich durch eine Schenkung zu Lebzeiten aber einfach umgehen.
So kann der Ehegatte oder Lebenspartner auch vor Ablauf der Frist aus der Immobilie ausziehen, ohne nachträglich mit einer Erbschaftsteuer belastet zu werden.
Auch Schenkungen sind ein nützliches Instrument zur Vermeidung oder zumindest zur Verringerung der Erbschaftsteuer.
Im Rahmen von Schenkungen lassen sich die geltenden Freibeträge alle zehn Jahre einmal nutzen. So können Sie große Beträge ganz einfach von der Erbschaftsteuer befreien.
Noch effektiver ist diese Variante, wenn Sie doppelte Schenkungen nutzen, also beide Ehepartner den maximalen Betrag alle zehn Jahre verschenken.
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass ein Erbe die Erbschaftsteuer nicht sofort bezahlen kann, da diese zu hoch ist. Dies kann etwa dann passieren, wenn eine teure Immobilie vererbt wird.
Auf den ersten Blick ist die einzige Lösung für dieses Dilemma ein Verkauf der Immobilie.
Allerdings kann nach § 28 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) eine Stundung der Erbschaftsteuer beim Finanzamt beantragt werden.
Wird der Antrag vom Finanzamt akzeptiert, zahlen Sie zinsfreie Stundungsraten. Sind Sie finanzielle jedoch in der Lage, die Steuer ohne Stundung zu zahlen, wird Ihnen diese in aller Regel auch nicht gewährt.
In Fällen besonderer Härte ist zudem eine Stundung nach § 222 der Abgabenordnung (AO) möglich.
Eine solche Stundung erfolgt allerdings nur nach dem Ermessen der Steuerbehörde je nach Einzelfall, ein genereller Anspruch kann hier nicht geltend gemacht werden.