Der Einheitswertbescheid informiert Sie als Immobilienbesitzer über den Einheitswert Ihres Grundstücks oder Ihrer Immobilie. Diesen Bescheid sollten Sie keinesfalls mit einem Steuerbescheid verwechseln, da er lediglich als spätere Grundlage für die Steuerfestsetzung dient.
Der Einheitswertbescheid wird neu berechnet, sobald sich die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks oder einer Immobilie ändern und das Finanzamt darüber in Kenntnis gesetzt wird.
Kaufen Sie etwa eine Immobilie, erhalten Sie in der Regel innerhalb eines Jahres einen neuen Einheitswertbescheid. Bei einer Schenkung oder einer Erbschaft kann sich dies länger hinziehen, da die Informationsprozesse in einem solchen Fall langsamer vonstattengehen.
Hat ein Grundstück oder eine Immobilie mehrere Besitzer, so wird der Einheitswertbescheid auf sämtliche involvierte Personen aufgeteilt.
Um eine Akte im Bedarfsfall schnell zu finden, wird ein Aktenzeichen benötigt. Genauso verhält es sich im Falle eines Einheitswertbescheids.
Das Aktenzeichen brauchen Sie in diesem Fall, wenn Sie etwa Ihre Grundsteuer festsetzen möchten, Widerspruch gegen Ihren Einheitswertbescheid einlegen wollen oder eine Zahlung beim Finanzamt leisten müssen, die Ihren Einheitswertbescheid betrifft.
Sind Sie mit der Berechnung des Einheitswerts Ihres Grundstücks nicht einverstanden, können Sie Einspruch einlegen.
Prüfen Sie bei Erhalt eines neuen Einheitswertbescheids immer, ob der Wert Ihrer Immobilie oder Ihres Grundstücks korrekt angesetzt wurde.
Es kann vorkommen, dass das Finanzamt den Einheitswert zu hoch ansetzt.
Nach Erhalt des Einheitswertbescheids können Sie innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch gegen den Bescheid anlegen – zögern Sie also nicht zu lange.
Zudem sollten Sie unbedingt darauf achten, Ihr Anliegen genau darzulegen und es mit bestimmten Werten im Dokument zu belegen.
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