In den meisten Fällen wird heutzutage die Nettokaltmiete benutzt. Bei dieser Form der Miete werden die Nebenkosten neben der Grundmiete gesondert erhoben.
Bei der Bruttokaltmiete ist dies anders. Hier werden die Grundmiete und die Nebenkosten nicht getrennt, sondern zusammengefasst.
Zu den Nebenkosten zählen in diesem Fall folgende Betriebskosten:
Ausgenommen sind von den Betriebskosten nur Warmwasser- und Heizkosten. Dies hat für den Vermieter den Vorteil, dass alle oben genannten Kosten nicht gesondert aufgeführt und abgerechnet werden müssen, somit wird die Buchhaltung vereinfacht.
Heute wird die Bruttokaltmiete kaum mehr benutzt, da sie nicht zum Vergleich mit ortsüblichen Mieten taugt. Daher müssen seit einer Mietrechtsreform aus dem Jahre 2001 die Betriebskosten aus der Bruttokaltmiete herausgerechnet und gesondert aufgeführt werden. Dies macht den Vorteil der einfacheren Buchhaltung zunichte.
Zudem führt die Verwendung der Bruttokaltmiete zu Schwierigkeiten bei der Mieterhöhung.
Da Mieterhöhungen nur auf Basis des örtlichen Mietspiegels erfolgen dürfen, sind Mieterhöhungen auf Basis der Bruttokaltmiete folglich unzulässig.