Im Baulastenverzeichnis sind sämtliche Baulasten eines Grundstückes aufgeführt. Diese Baulasten sind Pflichten, die der Eigentümer des Grundstückes gegenüber der Baubehörde zu tragen hat.
In Deutschland ist die jeweilige Stadt oder Gemeinde, auf deren Territorium das betroffene Grundstück liegt, für das Baulastenverzeichnis verantwortlich.
Baulasten werden dann gebraucht und eingetragen, wenn ein Vorhaben eines Bauherren nicht den geltenden Gesetzen entspricht.
An einem Beispiel:
Möchte man einen Anbau am Haus näher am Nachbargebäude errichten als gesetzlich erlaubt, dann kann man den betroffenen Nachbarn in die Planung einbeziehen, sich mit diesem einigen und eine Abstandsflächenbaulast ins Baulastenverzeichnis eintragen lassen.
Das Baulastenverzeichnis eines Grundstückes sollte vor dem Kauf desselben unbedingt eingesehen werden.
Baulasten gehen automatisch auf den Käufer über, können sich unter Umständen wertmindernd auf Grundstücke auswirken.
Der Verkäufer eines Grundstückes ist zwar dazu verpflichtet, Baulasten im Kaufvertrag anzugeben, tut er dies jedoch nicht, bleibt der Käufer auf der damit einhergehenden Wertminderung sitzen.
Lediglich Mängelansprüche können nach einem Kauf vom Käufer geltend gemacht werden.
Die örtlichen Baubehörden führen das Baulastenverzeichnis. Bei diesen kann auch ein Einblick beantragt werden. Nur in Bayern gibt es keine Baulastenverzeichnisse.
Dort werden Verpflichtungen dieser Art direkt ins Grundbuch eingetragen.
Als Kaufinteressent haben Sie ein berechtigtes Interesse an einem Einblick in das Baulastenverzeichnis des Grundstückes, an dessen Verkauf Sie interessiert sind.
Mit einer Vollmacht des bisherigen Eigentümers bekommen Sie diesen Einblick in der Regel problemlos gestattet.
Auch über Ihren Immobilienmakler können Sie einen Einblick ins Baulastenverzeichnis beantragen lassen.
In der Regel kostet ein Einblick ins Baulastenverzeichnis kein Geld.
Am Ende kommt das jedoch ganz auf die örtliche Baubehörde an, da einige doch ein paar Euro verlangen.
Wollen Sie einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis, eine sogenannte Baulasterklärung, wird jedoch in aller Regel eine Bearbeitungsgebühr fällig. Preise hierfür variieren je nach Gemeinde und Stadt.