Eine Ablöse können Sie in einigen Fällen bezahlen, wenn Sie als Neumieter eine möblierte oder teilmöblierte Wohnung von einem Vormieter übernehmen und die Möbelstücke behalten wollen. Die Ablöse deckt damit vom Vormieter getätigte Investitionen in das Mobiliar ab.
Wenn ein Vormieter in der Wohnung, aus der er auszieht, Möbelstücke zurücklassen will, so kann er sich mit dem Neumieter über eine Ablösezahlung für diese Möbelstücke einigen.
Der Neumieter darf dann die zurückgelassenen Möbelstücke übernehmen.
Die Ablöse muss dem Zeitwert des Möbelstücks entsprechen, also dem Wert zum Zeitpunkt der Ablösezahlung. Hat man eine Einigung erzielt, wird ein Kaufvertrag unterschrieben.
Ablösezahlungen sind dann unzulässig, wenn dem Neumieter kein angemessener Gegenwert geboten wird, also etwa dann, wenn die Höhe der Forderung eindeutig überzogen ist.
Es muss der Wert verwendet werden, den die Möbel zum Zeitpunkt der Ablöse tatsächlich haben.
Um einen exakten Zeitwert zu erhalten, müsste man einen Sachverständigen mit der Schätzung des Zeitwertes beauftragen.
Da dies für die meisten Menschen nicht infrage kommt, reicht es in der Regel aus, den Zeitwert gewissenhaft zu schätzen.
Beim Mobiliar geht man von einem Wertverlust von 10 % pro Jahr aus. Dies gilt auch für Küchen, für die am häufigsten eine Ablöse verlangt wird.
Sie haben als Vormieter kein Recht auf eine Ablöse. Sie können aber versuchen, einen Nachmieter zu finden, der Ihnen eine Ablöse bezahlt.
Dies gilt für den Fall, dass Sie den Nachmieter aussuchen und nicht Ihr Vermieter.
Für grundlegende Ausstattung wie eine Heizung, ein WC, einen Herd, Bodenbeläge und weiteres darf keine Ablöse verlangt werden.
Eine Ausnahme davon bilden Wohnungen, die unter dem allgemeinen Standard liegen und in deren Verbesserung investiert wurde.
Ein Beispiel wäre eine Wohnung, die ursprünglich nur eine gemeinsame Toilette im Treppenhaus hatte, in der aber nachträglich eine Toilette eingebaut wurde.
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