Die Abgeltungssteuer ist vergleichbar mit einer Einkommensteuer auf Immobilienverkäufe. Die Differenz aus Anschaffungskosten und anschließendem Erlös ist die Basis für die Besteuerung. Somit wird die Steuer nicht auf den Gesamtwert der Immobilie angesetzt.
Neben Veräußerung von Gebäuden sind auch die von Grundstücken von der Abgeltungssteuer betroffen.
Dabei gibt es eine wichtige Ausnahme: War das veräußerte Gebäude und/oder Grundstück der Hauptwohnsitz des Verkäufers, gilt keine Abgeltungssteuer.
Um als Hauptwohnsitz zu zählen, muss das betroffene Gebäude und/oder Grundstück zwischen Kauf und Verkauf mindestens zwei Jahre oder in den vorherigen zehn Jahren zumindest fünf Jahre vom Verkäufer bewohnt gewesen sein.
Auch dann, wenn man das Gebäude selbst gebaut hat, muss man keine Abgeltungssteuer abtreten.
Dazu zählen keine Renovierungen oder Sanierungen. Bei Schenkungen oder Erbschaften muss die Abgeltungssteuer nicht bezahlt werden.
Momentan beträgt die effektive Steuerbelastung durch die Abgeltungssteuer genau 4,2 % von der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Erlös, also dem Gewinn.
Dieser Betrag wird an den Notar oder Rechtsanwalt, der in den Verkauf involviert ist, abgeführt und dann von diesem direkt an das Finanzamt weitergegeben.
In der Steuererklärung muss diese Abgabe dann nicht mehr aufgeführt werden.
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